Satzung

Satzung des Vereins „Unsere Brücke“ – Bereich Biberach e.V.
in der Fassung vom 12. April 2017 und Ergänzung vom 22.11.2018

 §1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen „Unsere Brücke“ Bereich Biberach, Förderverein zur Unterstützung von Patienten nach stationärer Behandlung.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Biberach.

1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und kann dann seinen Namen mit dem Zusatz .e.V. führen.

1.4. Personenbezogene Bezeichnungen dieser Satzung gelten für Männer in der männlichen und für Frauen in der weiblichen Sprachform

§ 2 Zwecke

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.2 Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch finanzielle Unterstützung von Maßnahmen, die nicht oder nicht vollständig mit Mitteln der Sana Kliniken Landkreis Biberach oder öffentlichen Mitteln finanziert werden können.

2.3 Das Hauptanliegen des Vereines ist, dazu beizutragen, dass Patienten nach einer stationären Krankenhaus- bzw. Rehabilitationsbehandlung ihre Alltagskompetenz im häuslichen Umfeld erhalten bzw. wiedererlangen.

2.4 Die nachstationäre Betreuung erfolgt grundsätzlich durch Gesundheits- und Pflegefachkräfte der Sana Kliniken Landkreis Biberach in Zusammenarbeit mit den Ärzten und dem Sozial- und Pflegeberatungsdienst der Sana Kliniken Landkreis Biberach sowie mit den Hausärzten und Sozialeinrichtungen im Landkreis Biberach einschließlich der ambulanten Pflegedienste.

2.5 Die Aktivitäten des Vereins sollen einvernehmlich mit der Leitung der Sana Kliniken Landkreis Biberach erfolgen. Wirtschaftliche Geschäftsbereiche der Sana Kliniken Landkreis Biberach dürfen dabei nicht unterstützt werden.

2.6 Der Verein ist offen für Kooperationen. Er soll mit dem Förderverein „Unsere Brücke“ in Ochsenhausen zusammenarbeiten. Ein Zusammenschluss zum frühest möglichen Zeitpunkt wird angestrebt.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Votand einzureichrsen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

3.2 Die Mitgliedschaft endet

· bei natürlichen Personen durch Tod
· bei juristischen Personen durch deren Auflösung
· durch Austritt
· durch Ausschluss

3.3 Der Austritt ist jederzeit möglich. Er wird wirksam mit dem Zugang einer schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand.

3.4 Ein Ausschluss kann verfügt werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung gröblich verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

3.5 Über die Erhebung eines Mitgliedbeitrags und dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist fällig zum 1. Juli des Kalenderjahres. Bei Austritt in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres erfolgt keine Beitragsrückerstattung.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

6.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Vereinsmitglieder oder 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich beantragen.

6.3 Die Mitgliederversammlung

– wählt den ersten Vereinsvorsitzenden, seine beiden Stellvertreter, den Kassierer,    den Schriftführer und die Beisitzer im Vorstand sowie 2 Kassenprüfer
– entlastet den Vorstand
– kann die Vereinssatzung ändern
– setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest
– kann den Verein auflösen
– beschließt eine Datenschutzordnung (vgl. § 11)

6.4 Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung einer seiner beiden Stellvertreter.

6.5 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

6.6 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6.7 Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, ausgenommen bei Satzungsänderungen und Auflösung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

6.8 Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen dürfen dem Sinn und Zweck des § 2 nicht widersprechen.

§ 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus:

– dem ersten Vereinsvorsitzenden
– den 2 Stellvertretern des Vereinsvorsitzenden
– dem Kassierer
– dem Schriftführer
– bis zu 15 Beisitzern
– dem jeweiligen Geschäftsführer der Sana Kliniken Landkreis Biberach oder dessen    Stellvertreter kraft Amtes
– der Pflegedienstleitung des Sana Klinikums Biberach oder deren Stellvertretung    kraft Amtes
– 2 VertreterInnen der Brücke –Fachkräfte kraft Amtes
– einem der Chefärzte der Medizinischen Klinik Biberach kraft Amtes

7.2 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, wobei eines immer der Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter sein muss.

7.3 Die Mitglieder des Vorstandes (entsprechend § 6.3) werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

7.4 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet die Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der laufenden Wahlperiode statt. Bis zur Nachwahl beruft der Vorstand ein Vereinsmitglied zur kommissarischen Fortführung der Geschäfte des ausgeschiedenen Mitgliedes in den Vorstand.

7.5 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwendung der Mittel des Vereins. Er überträgt einem seiner Mitglieder die Aufgabe des Teamleiters.
Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

7.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vereinsvorsitzende oder seine beiden Stellvertreter sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Protokollführung

Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist zeitnah ein Protokoll anzufertigen, das von zwei in der betreffenden Sitzung anwesenden Vorstandsmitgliedern gegenzuzeichnen ist.

§ 9 Kassenbericht

9.1 Anders als der Bericht des Vorstands, muss der Kassenbericht zwingend schriftlich vorgelegt werden.

9.2 Nach der Erstattung des Kassenberichts kann vor der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes eine Aussprache der Teilnehmer der Mitgliederversammlung stattfinden.

§ 10 Rechnungsprüfung

10.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 3 Jahren, Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

10.2 Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Rechnungslegung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis.

§ 11 Datenschutz

 11.1 Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder und Vorstandsmitglieder kraft Amtes, der Brücke-Fachkräfte und insbesondere der betreuten Patienten. Aus dieser Verantwortung  heraus verarbeitet der Verein die personen- bezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften.

Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Daten: Namen, Adresse (Post, E-Mail, Tel.) Geburtsdatum, Bankverbindung, Gesundheitsdaten von Patienten.

11.2 Der Verein erlässt durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und Verwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind.

§ 12 Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vereinsvermögen auf den Förderverein „Ambulante Palliative Versorgung Biberach e.V.“ zu übertragen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden.

Gründungsversammlung am 10. April 2013
Satzungsänderung durch einstimmigen Beschluss der a.o. Mitgliederversammlung am 12.4.2017
Satzungsergänzung durch einstimmigen Beschluss der MV am 22.11.2018

 

 

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